2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sei im Umfang von Fr. 3'116.35 zu genehmigen. 3. U.K.u.E.F. 2. Die Beschwerdestelle SPG beantragte in der Beschwerdeantwort vom 11. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Oktober 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: