Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.263 / ME / wm (BE.2022.004) Art. 105 Urteil vom 24. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin gegen Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 6. Juli 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. B._____ und ihr Ehemann C._____ bezogen zusammen mit ihren drei Kindern materielle Hilfe von der Gemeinde Q._____. 2. Der Gemeinderat Q._____ traf im Beschluss vom 29. November 2021 fol- gende Anordnungen: 1. Die Einnahmen von Herrn C._____ und alle bezogenen Kinderzulagen sind vollumfänglich dem Haushalt von B._____ und den Kindern anzurechnen. Dadurch entfällt der Anspruch von B._____ und ihren Kindern auf materielle Hilfe. 2. Der Grundbedarf ist um die Höhe der Betriebskosten des Audi TT Coupé in Höhe von 340.90 pro Monat rückwirkend per 1. Juli 2021 zu kürzen. (…) B. 1. Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 29. November 2021 erhob B._____, unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. A._____, R._____, am 3. Januar 2022 Verwaltungsbeschwerde und beantragte unter anderem dessen Aufhebung. 2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozial- dienst, Beschwerdestelle SPG entschied am 6. Juli 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 29. November 2021 wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert: "1. Unter Berücksichtigung eines 5-Personenhaushaltes und An- rechnung der Einnahmen von Herrn C._____ sowie der Be- triebskosten des Audi TT Coupé in Höhe von 340.90 pro Monat entfällt der Anspruch von B._____ und ihren Kindern auf materielle Hilfe. 2. aufgehoben." 3. (…) -3- 4. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin in festgesetzter Höhe von Fr. 1'900.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind durch diese sel- ber zu tragen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung werden die Kosten einstweilen aus der Staatskasse bezahlt und zur späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorge- merkt. C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. August 2023 stellte die unent- geltliche Rechtsvertreterin von B._____, Dr. iur. A._____, folgende Anträge: 1. Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sei im Umfang von Fr. 3'116.35 zu genehmigen. 3. U.K.u.E.F. 2. Die Beschwerdestelle SPG beantragte in der Beschwerdeantwort vom 11. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Oktober 2023 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS kön- nen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) -4- ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist allein die unentgelt- liche Vertreterin bzw. der unentgeltliche Vertreter zur Beschwerde befugt, soweit mit der Honorarfestsetzung durch die Vorinstanz lediglich eine Re- duktion des im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung beantragten Hono- rars vorgenommen wurde. Die unentgeltlich vertretene Person könnte aus der Beschwerdeführung keinen Vorteil erzielen (Entscheide des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.315/317 vom 16. Februar 2022, Erw. I/2; WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. I/2). Der Entschädi- gungsanspruch gegen den Staat steht nicht dem Mittellosen, sondern sei- ner Anwältin bzw. seinem Anwalt zu (BGE 133 V 645, Erw. 2.2; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3], Basel 2008, S. 202). Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz eine Honorarnote mit Auf- wendungen von insgesamt Fr. 3'116.35 eingereicht (Beschwerdebei- lage 3). Gewährt hat die Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 1'900.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (siehe vorne lit. B/2). Somit ist die un- entgeltliche Rechtsvertreterin zur Anfechtung von Ziffer 4 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG befugt, womit ihr lediglich ein reduziertes Ho- norar zugesprochen wurde. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). -5- II. 1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe des Honorars für die unent- geltliche Rechtsvertretung. Die Vorinstanz habe korrekterweise ausgeführt, beim vorliegenden Streitwert betrage die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 2 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) zwischen Fr. 1'500.00 und Fr. 6'000.00. Sie habe dann aber das Honorar zu Unrecht unter Bezugnahme auf § 8b Abs. 2 AnwT um 50 % gekürzt. Es treffe nicht zu, dass der getätigte Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zur er- brachten Leistung stehe. Das Verwaltungsgericht habe im Entscheid WBE.2022.464 vom 23. Februar 2023 betreffend Rechtsverzögerung er- wogen, es handle sich um eine Sozialhilfesache mit überdurchschnittlicher Komplexität. Angesichts dessen überzeuge es auch nicht, wenn die Vor- instanz ausführe, im Beschwerdeverfahren sei ein einfacher Schriften- wechsel grundsätzlich ausreichend. Die zweite Eingabe sei gerechtfertigt und zu vergüten. Die eingereichte Honorarnote über Fr. 3'116.35 liege im unteren Bereich der tarifgemässen Entschädigung und wäre zu genehmi- gen gewesen. 2. Die Beschwerdestelle SPG entgegnet in der Beschwerdeantwort, die ein- gereichte Kostennote beinhalte diverse Positionen, welche nicht im Rah- men des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens angefallen seien und deshalb nicht berücksichtigt werden könnten. Die von der Beschwerdeführerin ver- fasste freiwillige Stellungnahme stelle nach Auffassung der Beschwerde- stelle SPG keinen zwingend notwendigen Aufwand dar; sie habe haupt- sächlich viele Wiederholungen und Verweise auf die Vorakten und Belege des Gemeinderats enthalten, aber keine für den Beschwerdefall neuen und relevanten Aspekte. Die verlangte Entschädigung im Umfang von Fr. 3'116.35 habe nicht gewährt werden können. 3. 3.1. Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung werden nach den gleichen Vorgaben festgelegt (vgl. § 10 Abs. 1 AnwT). Der Verweis in § 10 AnwT betreffend die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivil- und Verwaltungssachen ist über den Wortlaut hinaus in dem Sinne zu verstehen, dass er sich auch auf §§ 8a - 8c AnwT bezieht (in diesem Sinne bereits Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2016.349 vom 16. November 2016, Erw. III/3). Ein Ver- weis auf die Streitwerte in Zivilsachen würde für Verwaltungssachen keinen Sinn machen; zudem liesse es sich nicht rechtfertigen, wenn das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung auf eine we- sentlich unterschiedliche Art und Weise festgelegt würden (Entscheid des -6- Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. III/3). 3.2. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenhei- ten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 191 ff.). Die Vorinstanz bestimmte einen Streitwert von Fr. 37'320.00, entsprechend der monatlichen materiellen Hilfe im Betrag von Fr. 3'110.00 aufgerechnet auf die Dauer eines Jahres (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2; AGVE 2007, S. 193). Der Entschädigungsrahmen geht in Beschwerdever- fahren mit einem Streitwert zwischen Fr. 20'000.00 und Fr. 50'000.00 von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 2 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthal- ten (§ 8c AnwT). Die Beschwerdestelle SPG hat ein Anwaltshonorar von Fr. 1'900.00 und damit eine Entschädigung innerhalb des in § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 2 AnwT vorgesehenen Rahmens festgesetzt. 3.3. Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT ist die Entschädigung der unentgeltlichen Ver- tretung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts festzule- gen. Die Honorarnote der Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag von Fr. 3'116.35 listet die erbrachten Leistungen entsprechend dem Zeitauf- wand auf und weist Auslagen für Porti, Telefon/Fax und Kopien aus. In der Kostennote sind auch Aufwendungen im Zeitraum vom 1. bis 23. Novem- ber 2021 enthalten. Da der erstinstanzliche Entscheid des Gemeinderats vom 29. November 2021 datiert, können diese Kosten grundsätzlich nicht das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffen. Nicht zu berücksichti- gen sind folglich Aufwendungen von 120 min bzw. 2 h zu einem Stunden- ansatz von Fr. 220.00 (entsprechend Fr. 440.00) sowie Auslagen für Porto von Fr. 15.60 und für Kopien von Fr. 7.00 (d.h. 14 Stück à Fr. 0.50). Die nicht während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens entstandenen Kosten im Betrag von gesamthaft Fr. 462.60 sind von der geltend gemach- ten Entschädigung (Fr. 3'116.35) in Abzug zu bringen, woraus sich ein Resthonorar von Fr. 2'653.75 ergibt (Beschwerdebeilage 3). -7- 3.4. Grundsätzlich ist auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in de- ren Kostennote abzustellen, wobei offensichtliche Fehler zu korrigieren sind (vgl. vorne Erw. 3.3). Zu prüfen bleibt, ob der so ermittelte Betrag von Fr. 2'653.75 einer Berechnung nach Streitwert standhält oder ob nach Massgabe derselben die geltend gemachten Aufwendungen als übertrie- ben erscheinen und daher eine Kürzung vorzunehmen ist. Eine Entschädi- gung, welche über diejenige gemäss (korrigierter) Kostennote der Be- schwerdeführerin hinausgehen würde, fällt zum vornherein ausser Be- tracht. Mit der tarifgemässen Entschädigung werden die in einem Verfahren not- wendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistun- gen der Anwältin bzw. des Anwalts abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Im Rah- men des streitwertabhängigen Honorars wird der Bedeutung einer Angele- genheit in erster Linie anhand des Streitwerts Rechnung getragen. Entspre- chend haben sich die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Bandes zu bewegen und sich – bei geringerer (finanziel- ler) Bedeutung der Streitigkeit – zu beschränken (Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. III/4.3). Umgekehrt ist auch die Beschwerdeinstanz gehalten, der im Streitwert zum Ausdruck kommenden höheren Bedeutung einer Sache nach Massgabe des Anwaltstarifs Rechnung zu tragen. Es greift zu kurz, wenn die Vor- instanz den Entschädigungsrahmen unterschreitet und hierzu in pauscha- ler Weise ausführt, der hohe Streitwert habe keinen Einfluss auf die Schwierigkeit und den Aufwand für das Verfahren gehabt (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2). Die Vorinstanz hat eine Grundentschädigung von Fr. 3'800.00 ermittelt, die auf einem Streitwert von Fr. 37'320.00, einem durchschnittlichen Aufwand und einer mittleren Schwierigkeit des Falls beruht. Unter Bezugnahme auf § 8b Abs. 2 AnwT hat sie die Entschädigung um 50 % auf Fr. 1'900.00 ge- kürzt (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2). Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar: Zum einen ist ein offensichtliches Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen nicht erkennbar, zum anderen steht ein Unterschrei- ten des durch den Streit vorgegebenen Rahmens vorliegend selbst nach Auffassung der Vorinstanz ausser Diskussion. Eine Anwendung von § 8b Abs. 2 AnwT kommt daher nicht in Frage. Der Streitwert von Fr. 37'320.00 befindet sich in der Mitte des Rahmens von § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 2 AnwT. Unter Berücksichtigung der damit ver- bundenen Bedeutung des Falles, eines – verglichen mit andern Rechtsge- bieten – durchschnittlichen Aufwands und einer mittleren Schwierigkeit er- weist sich die von der Vorinstanz ermittelte Grundentschädigung von Fr. 3'800.00 als korrekt. -8- Das gemäss (korrigierter) Kostennote geltend gemachte Honorar von Fr. 2'653.75 liegt deutlich unter der von der Vorinstanz errechneten Grund- entschädigung von Fr. 3'800.00 bzw. im unteren Bereich des Entschädi- gungsrahmens. Entsprechend erübrigt sich von vornherein eine Überprü- fung, ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Rechtsschriften allen- falls wenig entscheidrelevante Ausführungen enthielten (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2). Immerhin lässt sich festhalten, dass eine sorgfäl- tige Prozessführung mitunter Erörterungen verlangt, welche der entschei- denden Behörde nicht unbedingt wesentlich erscheinen. Insgesamt bestand keine Grundlage und keine Veranlassung, um die er- mittelte Grundentschädigung um 50 % zu kürzen. Das von der Beschwer- deführerin beantragte, korrigierte Honorar von Fr. 2'653.75 wäre genehmi- gungsfähig gewesen und hätte von der Vorinstanz in diesem Umfang ge- währt werden müssen. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. In Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist der Beschwer- deführerin ein Honorar für die unentgeltliche Rechtspflege im Betrag von Fr. 2'653.75 zu genehmigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Strittig vor Verwaltungsgericht war eine zusätzliche Entschädigung der un- entgeltlichen Rechtsvertreterin im Betrag von Fr. 1'216.35 (entsprechend Fr. 3'116.35 - Fr. 1'900.00). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Be- gehren im Umfang von Fr. 753.75 bzw. zwei Dritteln durch. Entsprechend hat sie die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu einem Drittel zu tragen. Der Vorinstanz werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird – namentlich auch in Anbetracht des Parallelverfah- rens WBE.2023.262 – auf das Minimum von Fr. 500.00 festgelegt (§ 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). -9- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 6. Juli 2023 abgeändert und lautet neu wie folgt: 4. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin in festgesetzter Höhe von Fr. 2'653.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind durch diese sel- ber zu tragen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung werden die Kosten einstweilen aus der Staatskasse bezahlt und zur späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorge- merkt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 112.00, gesamthaft Fr. 612.00, sind von der Beschwerdeführerin zu 1/3 mit Fr. 204.00 bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen - 10 - (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 24. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier