4. Die Parteikosten im genehmigten Umfang von Fr. 3'837.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) hat die Beschwerdeführerin selbst zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin jedoch einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen und der Betrag zur allfälligen späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorzumerken. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.