Die Staatsgebühr wird – namentlich auch in Anbetracht des Parallelverfahrens WBE.2023.263 – auf das Minimum von Fr. 500.00 festgelegt (§ 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. -9- 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 3. Juli 2023 abgeändert und lautet neu wie folgt: