III. 1. Strittig vor Verwaltungsgericht war eine zusätzliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Betrag von Fr. 2'630.80 (entsprechend Fr. 4'930.80 - Fr. 2'300.00). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Begehren im Umfang von Fr. 1'537.90 durch (Fr. 3'837.90 - Fr. 2'300.00). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat sie die verwaltungsgerichtlichen Kosten somit zu zwei Fünfteln zu tragen. Der Vorinstanz werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG).