4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. In Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführerin ein Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Betrag von Fr. 3'837.90 zu genehmigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.