Entsprechend erübrigt sich von vornherein eine Überprüfung, ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Rechtsschriften allenfalls wenig entscheidrelevante Ausführungen enthielten (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2). Immerhin lässt sich festhalten, dass eine sorgfältige Prozessführung mitunter Erörterungen verlangt, welche der entscheidenden Behörde nicht unbedingt wesentlich erscheinen. 3.6. Somit hätte die Vorinstanz die Honorarnote im Umfang von Fr. 3'837.90 genehmigen müssen.