3.5. Selbst in der (fragwürdigen) Annahme, dass Aufwand und Schwierigkeit unterdurchschnittlich gewesen wären, lässt sich das gemäss korrigierter Kostennote (vgl. vorne Erw. 3.3) geltend gemachte Honorar von Fr. 3'837.90 nicht beanstanden; es befindet sich im untersten Bereich des Rahmenbetrags von § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 3 AnwT. Entsprechend erübrigt sich von vornherein eine Überprüfung, ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Rechtsschriften allenfalls wenig entscheidrelevante Ausführungen enthielten (angefochtener Entscheid, Erw.