Es greift zu kurz, wenn die Vorinstanz den Entschädigungsrahmen unterschreitet und hierzu in pauschaler Weise ausführt, der hohe Streitwert habe keinen Einfluss auf die Schwierigkeit und den Aufwand für das Verfahren gehabt (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.3). Gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut von § 8a Abs. 2 AnwT sind der mutmassliche Aufwand des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls bei der Festlegung der Entschädigung innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge massgebend und erlauben grundsätzlich keine Unterschreitung derselben.