III/4.3). Umgekehrt ist auch die Beschwerdeinstanz gehalten, der im Streitwert zum Ausdruck kommenden höheren Bedeutung einer Sache nach Massgabe des Anwaltstarifs Rechnung zu tragen. Es greift zu kurz, wenn die Vorinstanz den Entschädigungsrahmen unterschreitet und hierzu in pauschaler Weise ausführt, der hohe Streitwert habe keinen Einfluss auf die Schwierigkeit und den Aufwand für das Verfahren gehabt (angefochtener Entscheid, Erw.