3.4. Grundsätzlich ist auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in deren Kostennote abzustellen, wobei offensichtliche Fehler zu korrigieren sind (vgl. vorne Erw. 3.3). Zu prüfen bleibt, ob der so ermittelte Betrag von Fr. 3'837.90 einer Berechnung nach Streitwert standhält oder ob nach Massgabe derselben die geltend gemachten Aufwendungen als übertrieben erscheinen und daher eine Kürzung vorzunehmen ist. Eine Entschädigung, welche über diejenige gemäss (korrigierter) Kostennote der Beschwerdeführerin hinausgehen würde, fällt zum vornherein ausser Betracht.