Auslagen für Kopien im Betrag von Fr. 510.00 (d.h. 1'020 Stück à Fr. 0.50) datieren entsprechend der Honorarnote zwar ebenfalls vor dem erstinstanzlichen Entscheid (Beschwerdebeilage 3). Die betreffenden Kosten, insbesondere jene für das Kopieren der erstinstanzlichen Akten, wären aber auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angefallen. Der Zugriff auf ein vollständiges Dossier wird für eine sorgfältige berufsmässige Vertretung vorausgesetzt. Daher liegen im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren notwendige Auslagen vor, die – zumal es sich nicht um einen Bagatellbetrag handelt – abzugelten sind.