Nicht zu berücksichtigen sind folglich Aufwendungen von 285 min bzw. 4,75 h zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (entsprechend Fr. 1'045.00) sowie Auslagen für Porto von Fr. 47.90. Die nicht während des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens entstandenen Kosten im Betrag von gesamthaft Fr. 1'092.90 sind von der geltend gemachten Entschädigung (Fr. 4'930.80) in Abzug zu bringen, woraus sich ein Resthonorar von Fr. 3'837.90 ergibt (Beschwerdebeilage 3). -7-