Die Honorarnote der Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag von Fr. 4'930.80 listet die erbrachten Leistungen entsprechend dem Zeitaufwand auf und weist Auslagen für Porti, Telefon/Fax und Kopien aus. In der Kostennote sind auch Aufwendungen im Zeitraum vom 8. Juli bis 31. August 2021 enthalten. Da der erstinstanzliche Entscheid des Gemeinderats vom 13. September 2021 datiert, können diese Kosten grundsätzlich nicht das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffen. Nicht zu berücksichtigen sind folglich Aufwendungen von 285 min bzw. 4,75 h zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (entsprechend Fr. 1'045.00) sowie Auslagen für Porto von Fr. 47.90.