Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Die Beschwerdestelle SPG hat ein Anwaltshonorar von Fr. 2'300.00 festgelegt und damit den in § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 3 AnwT vorgesehenen Entschädigungsrahmen unterschritten. 3.3. Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT ist die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts festzulegen.