Die Vorinstanz bestimmte einen Streitwert von Fr. 50'066.30, bestehend aus unrechtmässig bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 47'682.20 zuzüglich Zins von Fr. 2'384.10 (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2.3). Der Entschädigungsrahmen geht in Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.00 und Fr. 100'000.00 von Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 3 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt.