Ein zweiter Schriftenwechsel sei nicht zwingend nötig gewesen. Auch die während des Beschwerdeverfahrens entstandenen Honorarpositionen hätten nicht vollumfänglich übernommen werden können. Die Kürzung der Entschädigung um 50 % sei erfolgt, da die Höhe des Streitwerts keinen Zusammenhang mit der Schwierigkeit des Falles aufweise.