2. Die Beschwerdestelle SPG entgegnet in der Beschwerdeantwort, die eingereichte Kostennote beinhalte diverse Positionen, welche nicht im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens angefallen seien und deshalb nicht berücksichtigt werden könnten. Die von der Beschwerdeführerin verfassten freiwilligen Stellungnahmen stellten nach Auffassung der Beschwerdestelle SPG keinen zwingend notwendigen Aufwand dar; diese hätten hauptsächlich viele Wiederholungen und Äusserungen zu nicht relevanten Themen ausserhalb des Streitgegenstands enthalten. Ein zweiter Schriftenwechsel sei nicht zwingend nötig gewesen.