1. Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 2. Die eingereichte Kostennote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sei im eingereichten Umfang von Fr. 4'930.80 zu genehmigen. 3. Eventualiter sei die Kostennote als unentgeltliche Rechtsvertreterin auf Fr. 3'000.00 zuzüglich Auslagen und MWSt festzusetzen. 4. U.K.u.E.F. 2. Die Beschwerdestelle SPG beantragte in der Beschwerdeantwort vom 11. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Oktober 2023 beraten und entschieden.