2. Es wird die Hälfte der wegen nicht deklarierten Einnahmen erfolgten unrechtmässigen Sozialhilfe in der Höhe von 95'364.40 Franken plus Zins von 5 % (ausmachend 47'682.20 Franken plus Zins von 5 %, ausmachend 2'384.10 Franken) geltend gemacht. Die Rückforderung wird im Umfang von 30 % des Grundbedarfs (ausmachend derzeit 633 Franken) mit laufender materieller Hilfe für Frau B._____ verrechnet, bis die Schuld getilgt ist (voraussichtlich 79 Raten).