Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.262 / ME / wm (BE.2021.155) Art. 104 Urteil vom 24. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin gegen Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 3. Juli 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. B._____ und ihr Ehemann C._____ bezogen zusammen mit ihren drei Kindern materielle Hilfe von der Gemeinde Q._____. 2. Im Zusammenhang mit nicht deklarierten Einkünften traf der Gemeinderat Q._____ im Beschluss vom 13. September 2021 folgende Anordnung: 2. Es wird die Hälfte der wegen nicht deklarierten Einnahmen erfolg- ten unrechtmässigen Sozialhilfe in der Höhe von 95'364.40 Fran- ken plus Zins von 5 % (ausmachend 47'682.20 Franken plus Zins von 5 %, ausmachend 2'384.10 Franken) geltend gemacht. Die Rückforderung wird im Umfang von 30 % des Grundbedarfs (aus- machend derzeit 633 Franken) mit laufender materieller Hilfe für Frau B._____ verrechnet, bis die Schuld getilgt ist (voraussichtlich 79 Raten). B. 1. Gegen den Gemeinderatsbeschluss erhob B._____, unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. A._____, R._____, am 21. Oktober 2021 Verwal- tungsbeschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids. 2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozial- dienst, Beschwerdestelle SPG entschied am 3. Juli 2023: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemeinderats Q._____ in Ziffer 2. wie folgt geändert: "2. Es wird die Hälfte der wegen nicht deklarierten Einnahmen er- folgten unrechtmässigen Sozialhilfe in der Höhe von 95'364.40 Franken plus Zins von 5 % (ausmachend 47'682.20 Franken plus Zins von 5 %, ausmachend 2'384.10 Franken) geltend gemacht. Die Rückforderung wird im Umfang von 30 % des Grundbedarfs (ausmachend derzeit 633 Franken) mit lau- fender materieller Hilfe für Frau B._____ für 6 Monate verrech- net." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 3. (…) -3- 4. Die Parteikosten im genehmigten Umfang von Fr. 2'300.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) hat die Beschwerdeführerin selbst zu tra- gen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin jedoch einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen und der Betrag zur allfälli- gen späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorzu- merken. C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. August 2023 stellte die unent- geltliche Rechtsvertreterin von B._____, Dr. iur. A._____, folgende Anträge: 1. Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 2. Die eingereichte Kostennote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sei im eingereichten Umfang von Fr. 4'930.80 zu genehmigen. 3. Eventualiter sei die Kostennote als unentgeltliche Rechtsvertrete- rin auf Fr. 3'000.00 zuzüglich Auslagen und MWSt festzusetzen. 4. U.K.u.E.F. 2. Die Beschwerdestelle SPG beantragte in der Beschwerdeantwort vom 11. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Oktober 2023 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS kön- nen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. -4- 2. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist allein die unentgelt- liche Vertreterin bzw. der unentgeltliche Vertreter zur Beschwerde befugt, soweit mit der Honorarfestsetzung durch die Vorinstanz lediglich eine Re- duktion des im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung beantragten Hono- rars vorgenommen wurde. Die unentgeltlich vertretene Person könnte aus der Beschwerdeführung keinen Vorteil erzielen (Entscheide des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.315/317 vom 16. Februar 2022, Erw. I/2; WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. I/2). Der Entschädi- gungsanspruch gegen den Staat steht nicht dem Mittellosen, sondern sei- ner Anwältin bzw. seinem Anwalt zu (BGE 133 V 645, Erw. 2.2; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3], Basel 2008, S. 202). Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz eine Honorarnote mit Auf- wendungen von insgesamt Fr. 4'930.80 eingereicht (Beschwerdebei- lage 3). Gewährt hat die Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 2'300.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (siehe vorne lit. B/2). Somit ist die un- entgeltliche Rechtsvertreterin zur Anfechtung von Ziffer 4 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG befugt, womit ihr lediglich ein reduziertes Ho- norar zugesprochen wurde. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). -5- II. 1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe des Honorars für die unent- geltliche Rechtsvertretung. Die Vorinstanz habe korrekterweise ausgeführt, beim vorliegenden Streitwert betrage die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 10'000.00. Sie habe dann aber das Honorar zu Un- recht unter Bezugnahme auf § 8b Abs. 2 AnwT um 50 % gekürzt. Es treffe nicht zu, dass der getätigte Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehe. Das Verwaltungsgericht habe im Entscheid WBE.2022.465 vom 23. Februar 2023 betreffend Rechtsverzögerung er- wogen, es handle sich um eine Sozialhilfesache mit leicht überdurchschnitt- lichem Aufwand und leicht überdurchschnittlicher Komplexität. Angesichts dessen überzeuge es auch nicht, wenn die Vorinstanz ausführe, im Be- schwerdeverfahren sei ein einfacher Schriftenwechsel grundsätzlich aus- reichend. Die zweite Eingabe sei gerechtfertigt und zu vergüten. Die einge- reichte Honorarnote über Fr. 4'930.80 liege im unteren Bereich der tarifge- mässen Entschädigung und wäre zu genehmigen gewesen. 2. Die Beschwerdestelle SPG entgegnet in der Beschwerdeantwort, die ein- gereichte Kostennote beinhalte diverse Positionen, welche nicht im Rah- men des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens angefallen seien und deshalb nicht berücksichtigt werden könnten. Die von der Beschwerdeführerin ver- fassten freiwilligen Stellungnahmen stellten nach Auffassung der Be- schwerdestelle SPG keinen zwingend notwendigen Aufwand dar; diese hätten hauptsächlich viele Wiederholungen und Äusserungen zu nicht re- levanten Themen ausserhalb des Streitgegenstands enthalten. Ein zweiter Schriftenwechsel sei nicht zwingend nötig gewesen. Auch die während des Beschwerdeverfahrens entstandenen Honorarpositionen hätten nicht voll- umfänglich übernommen werden können. Die Kürzung der Entschädigung um 50 % sei erfolgt, da die Höhe des Streitwerts keinen Zusammenhang mit der Schwierigkeit des Falles aufweise. 3. 3.1. Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung werden nach den gleichen Vorgaben festgelegt (vgl. § 10 Abs. 1 AnwT). Der Verweis in § 10 AnwT betreffend die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivil- und Verwaltungssachen ist über den Wortlaut hinaus in dem Sinne zu verstehen, dass er sich auch auf §§ 8a - 8c AnwT bezieht (in diesem Sinne bereits Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2016.349 vom 16. November 2016, Erw. III/3). Ein Ver- weis auf die Streitwerte in Zivilsachen würde für Verwaltungssachen keinen Sinn machen; zudem liesse es sich nicht rechtfertigen, wenn das Honorar -6- der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung auf eine we- sentlich unterschiedliche Art und Weise festgelegt würden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. III/3). 3.2. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenhei- ten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 191 ff.). Die Vorinstanz bestimmte einen Streitwert von Fr. 50'066.30, bestehend aus unrechtmässig bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 47'682.20 zu- züglich Zins von Fr. 2'384.10 (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2.3). Der Entschädigungsrahmen geht in Beschwerdeverfahren mit einem Streit- wert zwischen Fr. 50'000.00 und Fr. 100'000.00 von Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 3 AnwT). Innerhalb des vorgesehe- nen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmassli- chen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag fest- gesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Die Beschwerdestelle SPG hat ein Anwaltshonorar von Fr. 2'300.00 fest- gelegt und damit den in § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 3 AnwT vorgesehenen Ent- schädigungsrahmen unterschritten. 3.3. Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT ist die Entschädigung der unentgeltlichen Ver- tretung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts festzule- gen. Die Honorarnote der Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag von Fr. 4'930.80 listet die erbrachten Leistungen entsprechend dem Zeitauf- wand auf und weist Auslagen für Porti, Telefon/Fax und Kopien aus. In der Kostennote sind auch Aufwendungen im Zeitraum vom 8. Juli bis 31. Au- gust 2021 enthalten. Da der erstinstanzliche Entscheid des Gemeinderats vom 13. September 2021 datiert, können diese Kosten grundsätzlich nicht das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffen. Nicht zu berücksichti- gen sind folglich Aufwendungen von 285 min bzw. 4,75 h zu einem Stun- denansatz von Fr. 220.00 (entsprechend Fr. 1'045.00) sowie Auslagen für Porto von Fr. 47.90. Die nicht während des vorinstanzlichen Beschwerde- verfahrens entstandenen Kosten im Betrag von gesamthaft Fr. 1'092.90 sind von der geltend gemachten Entschädigung (Fr. 4'930.80) in Abzug zu bringen, woraus sich ein Resthonorar von Fr. 3'837.90 ergibt (Beschwer- debeilage 3). -7- Auslagen für Kopien im Betrag von Fr. 510.00 (d.h. 1'020 Stück à Fr. 0.50) datieren entsprechend der Honorarnote zwar ebenfalls vor dem erstin- stanzlichen Entscheid (Beschwerdebeilage 3). Die betreffenden Kosten, insbesondere jene für das Kopieren der erstinstanzlichen Akten, wären aber auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angefallen. Der Zugriff auf ein vollständiges Dossier wird für eine sorgfältige berufsmässige Ver- tretung vorausgesetzt. Daher liegen im Hinblick auf das Beschwerdever- fahren notwendige Auslagen vor, die – zumal es sich nicht um einen Baga- tellbetrag handelt – abzugelten sind. 3.4. Grundsätzlich ist auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in de- ren Kostennote abzustellen, wobei offensichtliche Fehler zu korrigieren sind (vgl. vorne Erw. 3.3). Zu prüfen bleibt, ob der so ermittelte Betrag von Fr. 3'837.90 einer Berechnung nach Streitwert standhält oder ob nach Massgabe derselben die geltend gemachten Aufwendungen als übertrie- ben erscheinen und daher eine Kürzung vorzunehmen ist. Eine Entschädi- gung, welche über diejenige gemäss (korrigierter) Kostennote der Be- schwerdeführerin hinausgehen würde, fällt zum vornherein ausser Be- tracht. Mit der tarifgemässen Entschädigung werden die in einem Verfahren not- wendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistun- gen der Anwältin bzw. des Anwalts abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Im Rah- men des streitwertabhängigen Honorars wird der Bedeutung einer Angele- genheit in erster Linie anhand des Streitwerts Rechnung getragen. Entspre- chend haben sich die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Bandes zu bewegen und sich – bei geringerer (finanziel- ler) Bedeutung der Streitigkeit – zu beschränken (Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw. III/4.3). Umgekehrt ist auch die Beschwerdeinstanz gehalten, der im Streitwert zum Ausdruck kommenden höheren Bedeutung einer Sache nach Massgabe des Anwaltstarifs Rechnung zu tragen. Es greift zu kurz, wenn die Vor- instanz den Entschädigungsrahmen unterschreitet und hierzu in pauscha- ler Weise ausführt, der hohe Streitwert habe keinen Einfluss auf die Schwierigkeit und den Aufwand für das Verfahren gehabt (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.3). Gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut von § 8a Abs. 2 AnwT sind der mutmassliche Aufwand des Anwalts und die Schwie- rigkeit des Falls bei der Festlegung der Entschädigung innerhalb der vor- gesehenen Rahmenbeträge massgebend und erlauben grundsätzlich keine Unterschreitung derselben. Eine Grundlage, um das Mindesthonorar von Fr. 3'000.00 entsprechend dem Rahmenbetrag von § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 3 AnwT zu unterschreiten, bestand für die Vorinstanz nicht. Ein entsprechendes Vorgehen konnte ins- besondere nicht auf § 8b Abs. 2 AnwT abgestützt werden. Ein offenbares -8- Missverhältnis zwischen der Entschädigung und den geleisteten Aufwen- dungen, das eine Kürzung der Entschädigung unter Fr. 3'000.00 rechtferti- gen könnte, liegt nicht vor, zumal das Verfahren vollständig durchgeführt wurde. 3.5. Selbst in der (fragwürdigen) Annahme, dass Aufwand und Schwierigkeit unterdurchschnittlich gewesen wären, lässt sich das gemäss korrigierter Kostennote (vgl. vorne Erw. 3.3) geltend gemachte Honorar von Fr. 3'837.90 nicht beanstanden; es befindet sich im untersten Bereich des Rahmenbetrags von § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 3 AnwT. Entsprechend erübrigt sich von vornherein eine Überprüfung, ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Rechtsschriften allenfalls wenig entscheidrelevante Ausführun- gen enthielten (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2). Immerhin lässt sich festhalten, dass eine sorgfältige Prozessführung mitunter Erörterungen verlangt, welche der entscheidenden Behörde nicht unbedingt wesentlich erscheinen. 3.6. Somit hätte die Vorinstanz die Honorarnote im Umfang von Fr. 3'837.90 genehmigen müssen. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. In Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist der Beschwer- deführerin ein Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Betrag von Fr. 3'837.90 zu genehmigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen. III. 1. Strittig vor Verwaltungsgericht war eine zusätzliche Entschädigung der un- entgeltlichen Rechtsvertreterin im Betrag von Fr. 2'630.80 (entsprechend Fr. 4'930.80 - Fr. 2'300.00). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Be- gehren im Umfang von Fr. 1'537.90 durch (Fr. 3'837.90 - Fr. 2'300.00). Ent- sprechend dem Verfahrensausgang hat sie die verwaltungsgerichtlichen Kosten somit zu zwei Fünfteln zu tragen. Der Vorinstanz werden grundsätz- lich keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird – namentlich auch in Anbetracht des Parallelverfah- rens WBE.2023.263 – auf das Minimum von Fr. 500.00 festgelegt (§ 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. -9- 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 3. Juli 2023 abgeändert und lautet neu wie folgt: 4. Die Parteikosten im genehmigten Umfang von Fr. 3'837.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) hat die Beschwerdeführerin selbst zu tra- gen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin jedoch einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen und der Betrag zur allfälli- gen späteren Rückforderung von der Beschwerdeführerin vorzu- merken. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 122.00, gesamthaft Fr. 622.00, sind von der Beschwerdeführerin zu 2/5 mit Fr. 248.80 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom - 10 - 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 24. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier