2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 146.00, gesamthaft Fr. 646.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. -8- 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 die Beschwerdegegner 2–5 (Vertreterin) das Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft Aargau Mitteilung an: das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Bundesamt für Justiz) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten