II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer nach Massgabe des in § 31 Abs. 2 VRPG verankerten Unterliegerprinzips vollumfänglich kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung gestützt auf § 32 Abs. 2 VRPG hat er den obsiegenden Beschwerdegegnern und der Vorinstanz jedoch nicht auszurichten, weil diese vor Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten sind (§ 29 VRPG) bzw. sich nicht am Verfahren beteiligt haben. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.