Selbst bei grosszügiger Handhabung der Begründungsanforderungen im Falle von Laienbeschwerden ist daher darauf abzustellen, dass seine Beschwerde ungenügend begründet ist (was daran liegen dürfte, dass er fälschlicherweise von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung seines Vorkaufsrechts als Pächter ausgeht, obwohl er für die Zusprechung des Vorkaufsrechts den Zivilrechtsweg beschreiten müsste). Demnach ist auf die vorliegende Beschwerde auf jeden Fall nicht einzutreten, weil es an einer genügenden Begründung fehlt, die den Anforderungen von § 43 Abs. 2 VRPG entspricht.