Er setzt sich dementsprechend auch in keiner Weise mit der diesbezüglichen Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinander. Selbst bei grosszügiger Handhabung der Begründungsanforderungen im Falle von Laienbeschwerden ist daher darauf abzustellen, dass seine Beschwerde ungenügend begründet ist (was daran liegen dürfte, dass er fälschlicherweise von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung seines Vorkaufsrechts als Pächter ausgeht, obwohl er für die Zusprechung des Vorkaufsrechts den Zivilrechtsweg beschreiten müsste).