3.3. Wie gesehen (Erw. 2.3 vorne), bringt der Beschwerdeführer absolut nichts vor, was der Erteilung der angefochtenen Erwerbsbewilligung entgegenstehen könnte. Er macht weder (wenigstens sinngemäss) geltend, der zwischen den Kaufvertragsparteien (Mitglieder der Erbengemeinschaft C._____ und B._____) vereinbarte Landpreis sei übersetzt im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB oder der Erwerber (B._____) sei nicht Selbstbewirtschafter im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB noch das Grundstück Nr. aaa liege ausserhalb von dessen ortsüblichem Bewirtschaftungsbereich im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit.