3. 3.1. Selbst wenn aber angenommen würde, dass Pächter generell und unabhängig von den von ihnen erhobenen Rügen befugt wären, eine Erwerbsbewilligung anzufechten, etwa, weil sich die Durchsetzung des Vorkaufsrechts durch den angefochtenen Dritterwerb (aus tatsächlichen Gründen) verkomplizieren könnte (vgl. dazu STREBEL, a.a.O., Rz. 1266), kann auf die vorliegende Beschwerde noch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden.