a oder d BGBB zu verweigern wäre (Erwerber ist nicht Selbstbewirtschafter; das zu erwerbende Grundstück liegt ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Erwerbers), wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Seine Beschwerde ans Verwaltungsgericht begründet er ausschliesslich mit seinem Vorkaufsrecht (als Pächter), das er ausüben möchte, für dessen Beurteilung jedoch das örtlich zuständige Zivilgericht, nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist. Ebenso wenig ist -6-