Seiner Darstellung zufolge wurde ihm dasselbe Grundstück zu einem früheren Zeitpunkt zu einem wesentlich höheren Preis von Fr. 8.00 pro m2 angeboten, worauf er nicht eingehen wollte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an der Anfechtung der Erwerbsbewilligung (mittels Beschwerde ans Verwaltungsgericht) haben könnte, zumal er den für den Vorkaufsfall geltenden Landpreis von Fr. 4.80 pro m2 offenbar akzeptiert und nicht für übersetzt hält. Auch das Vorliegen weiterer Gründe, derentwegen die angefochtene Erwerbsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a oder d BGBB zu verweigern wäre (Erwerber ist nicht Selbstbewirtschafter;