2.3. Hingegen will der Beschwerdeführer das Vorkaufsrecht als Pächter erklärtermassen ausüben und das streitbetroffene Grundstück Nr. aaa zum zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft der C._____ und dem Dritterwerber (B._____) vereinbarten Landpreis von Fr. 4.80 pro m2 (Fr. 19'600.00 / 4'087 m2) an sich ziehen. Seiner Darstellung zufolge wurde ihm dasselbe Grundstück zu einem früheren Zeitpunkt zu einem wesentlich höheren Preis von Fr. 8.00 pro m2 angeboten, worauf er nicht eingehen wollte.