47 f. BGBB) allerdings auch dann in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen, wenn er das Vorkaufsrecht ausüben könnte, aber unabhängig von der Preisgestaltung nicht ausüben will. In diesem Fall müsste er nämlich in Kauf nehmen, dass das Pachtverhältnis durch den Erwerber wegen Eigengebrauchs aufgelöst wird (vgl. Art. 15 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1995 [LPG; SR 221.213.2]); er hat daher ein evidentes Interesse an der Rügemöglichkeit, die dem Dritten erteilte Erwerbsbewilligung sei zu Unrecht erfolgt (MARGRET HERRENSCHWAND/ BEAT STALDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Auflage 2011, N. 15 f. zu Art.