Dies ist beispielsweise dort der Fall, wo ein Vorkaufsberechtigter sein Vorkaufsrecht deshalb nicht ausübt, weil er den Preis für übersetzt hält. Er ist befugt, die Erwerbsbewilligung anzufechten mit dem Ziel, den – zu rechtswidrigen Bedingungen stattfindenden – Vorkaufsfall zu verhindern, anstatt den Kauf zu eben diesen Bedingungen selbst zu tätigen. Im Unterschied zu den übrigen Vorkaufsberechtigten wird der vorkaufsberechtigte Pächter (nach Art. 47 f. BGBB) allerdings auch dann in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen, wenn er das Vorkaufsrecht ausüben könnte, aber unabhängig von der Preisgestaltung nicht ausüben will.