[ZGB; SR 210]). Um bei dieser Ausgangslage beschwerdebefugt zu sein, muss der Vorkaufsberechtigte, der sein Recht noch ausüben kann (auf dem Zivilrechtsweg), im Einzelfall ein Rechtsschutzbedürfnis nachweisen, das über seinen Anspruch hinausgeht, das in Frage stehende Grundstück an sich zu ziehen (BGE 139 II 233, Erw. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A.21/2006 vom 9. November 2006, Erw. 1.5). Dies ist beispielsweise dort der Fall, wo ein Vorkaufsberechtigter sein Vorkaufsrecht deshalb nicht ausübt, weil er den Preis für übersetzt hält.