seiner Beschwerdeführung gegen eine Erwerbsbewilligung eines Dritten bedarf es hierfür nicht. Gegenüber dem Dritterwerber kann das Vorkaufsrecht innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis vom Abschluss und Inhalt des Vertrags und zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch geltend gemacht werden (vgl. Art. 681a Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 -5-