2.2. Die Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 83 Abs. 3 BGBB genannten Beschwerdeberechtigten gegen eine Erwerbsbewilligung (darunter Pächter) ist nämlich für die Beschwerdelegitimation allein grundsätzlich nicht ausreichend. Wer von seinem Vorkaufsrecht (noch) Gebrauch machen kann, kann durch Ausübung dieses Rechts das landwirtschaftliche Grundstück direkt und ausserhalb jedes Bewilligungs- und Beschwerdeverfahrens an sich ziehen; seiner Beschwerdeführung gegen eine Erwerbsbewilligung eines Dritten bedarf es hierfür nicht.