Ebenso fällt eine prozedurale Duldung des weiteren Aufenthalts zur Ehevorbereitung ausser Betracht. Der vorinstanzliche Entscheid ist nach nationalem Recht nicht zu beanstanden und hält auch vor Art. 12 EMRK stand. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid einem Eheschluss im Ausland bzw. in Marokko und einem nachfolgenden Ehegattennachzug nicht entgegensteht, sofern die diesbezüglichen Nachzugsvoraussetzungen inskünftig erfüllt werden sollten. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich - 14 -