3. Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an einer der ersten beiden Voraussetzungen für die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung bzw. einer Duldungserklärung zwecks Vorbereitung der Heirat, da aufgrund der Vorgeschichte nicht von ernsthaften Heiratsabsichten auszugehen bzw. zumindest nicht mehr mit einem zeitnahen Eheschluss zu rechnen ist. Die Kurzaufenthaltsbewilligung ist somit ohne weitere Prüfung zu verweigern und die Beschwerdeführerin 2 aus der Schweiz wegzuweisen (siehe vorne Erw. II/2.2.4). Ebenso fällt eine prozedurale Duldung des weiteren Aufenthalts zur Ehevorbereitung ausser Betracht.