Daraufhin stellte das MIKA der Beschwerdeführerin 2 erneut eine Bestätigung für einen rechtmässigen Aufenthalt bis und mit 24. Januar 2023 aus. Zugleich wies das MIKA darauf hin, falls die Eheschliessung nicht bis zum 24. Januar 2023 erfolge, habe die Beschwerdeführerin 2 die Schweiz unverzüglich zu verlassen (MI2- act. 98 f.). Mit Mail vom 23. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer 1 das MIKA um Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Beschwerdeführerin 2 um weitere drei Tage. Ein Trauzeuge habe Corona und könne deshalb nicht am Trauungstermin teilnehmen, weshalb dieser verschoben werden müsse.