Die Terminbestätigung sei dem MIKA weiterzuleiten, sodass der Beschwerdeführerin 2 der prozedurale Aufenthalt gewährt werden könne. Die Eheschliessung habe bis spätestens am 27. Januar 2023 zu erfolgen, andernfalls die Beschwerdeführerin 2 die Schweiz zu verlassen und das Verfahren im Ausland abzuwarten habe (MI2-act. 89). Mit Mail vom 16. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer 1 dem MIKA die Terminbestätigung des Zivilstandsamts für die Ehevorbereitung mit anschliessender Ziviltrauung für den 24. Januar 2023 zu (MI2-act. 91 ff.). Daraufhin stellte das MIKA der Beschwerdeführerin 2 erneut eine Bestätigung für einen rechtmässigen Aufenthalt bis und mit 24. Januar 2023 aus.