Entweder der Beschwerdeführer 1 bezahle die Gebühr für die Eheschliessung innert der nächsten zwei Tage oder die Beschwerdeführerin 2 erhalte eine Ausreisemeldekarte und habe das Verfahren in der Folge im Ausland abzuwarten. Bei Begleichung der Rechnung habe sich der Beschwerdeführer 1 mit dem Zivilstandsamt in Verbindung zu setzen, um einen Termin für die Eheschliessung zu vereinbaren. Die Terminbestätigung sei dem MIKA weiterzuleiten, sodass der Beschwerdeführerin 2 der prozedurale Aufenthalt gewährt werden könne.