für die Eheschliessung notwendigen Unterlagen seien noch bis Mitte Januar gültig, weshalb unbedingt noch vorher ein Termin für die Heirat gefunden werden müsse. Die Beschwerdeführerin 2 könne ohne geregelten Aufenthalt nichts unternehmen und sich hier auch nicht einleben. Weder einen Sprachkurs noch ein Fitnessstudio könne sie besuchen (MI2-act. 88). Das MIKA informierte den Beschwerdeführer 1 mit Mail vom 5. Januar 2023 über das weitere Vorgehen: Entweder der Beschwerdeführer 1 bezahle die Gebühr für die Eheschliessung innert der nächsten zwei Tage oder die Beschwerdeführerin 2 erhalte eine Ausreisemeldekarte und habe das Verfahren in der Folge im Ausland abzuwarten.