Das Zivilstandsamt habe den Beschwerdeführer 1 daraufhin gebeten, telefonisch Kontakt aufzunehmen, was dieser jedoch unterlassen habe (MI2-act. 65). Das MIKA lehnte mit Schreiben vom 29. September 2022 zunächst eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Beschwerdeführerin 2 ab (MI2-act. 68 f.). Der Beschwerdeführer 1 nahm hierzu am 12. Oktober 2022 Stellung (MI2- act. 80 f.) und das MIKA nahm eine Bestätigung des Zivilstandsamts vom 1. November 2022 zu den Akten, wonach die Beschwerdeführenden ein Gesuch zur Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht hätten (MI2- act.