In der Folge stellte das MIKA eine Bestätigung aus, wonach der Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 bis zum 30. September 2022 rechtmässig sei und die Eheschliessung bis zum selben Datum stattzufinden habe, ansonsten sie die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe (MI2-act. 60). Mit Mail vom 26. September 2022 teilte der Beschwerdeführer 1 dem MIKA mit, der Termin beim Zivilstandsamt vom 21. September 2022 habe nicht wahrgenommen werden können. Die Aufenthaltserlaubnis der Beschwerdeführerin 2 sei zu verlängern (MIact. 63).