2.3. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen, ist vorliegend nicht damit zu rechnen, dass die Heirat der Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit erfolgen wird. Hierfür spricht insbesondere der Ablauf der bisherigen Ereignisse und was die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorbringen. Zum Sachverhalt geht aus den Akten Folgendes hervor: Das MIKA erteilte der Beschwerdeführerin 2 erstmals am 29. Juli 2021 eine Einreiseerlaubnis (MI2-act. 51). Das Visum war bis zum 28. Oktober 2021 gültig und der Aufenthalt zur Ehevorbereitung und Eheschliessung wurde durch das MIKA bis zum 28. Januar 2022 bewilligt. Die Beschwerdeführerin 2 reiste allerdings nicht in die Schweiz ein.