4.1 f.; 2C_288/2020 vom 18. August 2020, Erw. 6.2). Ist dies nicht möglich, ist die betroffene Person für die Legalisierung ihres Aufenthalts auf eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldungserklärung angewiesen. Die Verweigerung der entsprechenden Bewilligung bzw. Duldung würde eine Einschränkung der Ehefreiheit darstellen, die den Anforderungen von Art. 36 BV genügen muss. In solchen Fällen ist deshalb in einem letzten Schritt stets zu prüfen, ob die Verweigerung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.