Da die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss nicht dazu dienen soll, den Aufenthalt längerfristig zu sichern, ist bei längerer Dauer nach dem Grundsatz von Art. 17 Abs. 1 AIG der Ausgang des Verfahrens grundsätzlich im Ausland abzuwarten (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018, Erw. 4.3).