4.3, 2C_656/2022 vom 5. April 2023, Erw. 3.1; letztmals bestätigt 2C_7/2023 vom 26. Januar 2024, Erw. 3). Absehbar ist die Eheschliessung grundsätzlich, wenn mit der Beibringung der erforderlichen Papiere innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2D_14/2021 vom 5. Oktober 2021, Erw. 4.1). Da die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss nicht dazu dienen soll, den Aufenthalt längerfristig zu sichern, ist bei längerer Dauer nach dem Grundsatz von Art.