10 Abs. 1 AIG), eine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder sich während eines Asylverfahrens bzw. der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhält. Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und hier heiraten wollen, sind verpflichtet, ihren Aufenthalt zuerst zu legalisieren (vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 31. Januar 2008 zur parlamentarischen -8- Initiative Scheinehen unterbinden, Bundesblatt [BBl] 2008 2467 ff., 2473 f.).