2. 2.1. Eheschliessungen in der Schweiz setzen unter anderem gemäss Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) einen rechtmässigen Aufenthalt voraus. Liegt ein solcher noch nicht vor, ist zu prüfen, ob der betroffenen Person eine befristete (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE zu erteilen ist. Alternativ möglich ist auch die blosse Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum selben Zweck (sogenannte Duldungserklärung) oder die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat oder die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (THOMAS GEISER/