II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest (act. 1 ff.), eine befristete (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat stütze sich auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201). Hierzu müsse vor der Einreise eine Bestätigung des Zivilstandsamts vorliegen, wonach die Heirat eingeleitet sei und innert nützlicher Frist erfolgen könne. Die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug müssten ebenfalls erfüllt sein und es dürften keine Hinweise bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handle.